Vereinsmitglieder haben im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einstellung des Sportbetriebs keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Es liegt hier also kein Leistungsaustausch aufgrund eines Vertrages vor. In […]